Werden mir auch Kosten erstattet, wenn ich vor Beginn eines Rechtsstreits eine Detektei beauftrage?

Die Einschaltung einer Detektei ist aus kostenrechtlicher Sicht weiterhin gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht (OLG Hamm v. 31.08.1992 23 W 92/92).

Die häufigsten gestellten Fragen zum Thema Rechtssicherheit.
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